Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe ist, dass man sich dort meldet. © Conny Arbesleitner

Familienbeihilfe: Zuerst zum AMS, dann zum Finanzamt

Vertriebene aus der Ukraine mit Kindern erhalten weiterhin Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld. Allerdings nur dann, wenn sie arbeiten oder Arbeit suchen oder sich zumindest beim AMS gemeldet haben. Alle müssen die Familienbeihilfe neu beantragen. Der Anspruch gilt dann bis Ende Juni 2026.

Alle Vertriebenen haben die Mitteilung bekommen, dass ihr Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ende Oktober 2025 endet. Alle müssen nun beim Finanzamt mit diesem Formular einen neuen Antrag auf Familienbeihilfe stellen. Dieser wird genehmigt,

  • wenn die Antragsteller / Antragstellerinnen in Österreich beschäftigt sind oder selbständig arbeiten oder
  • wenn sie beim AMS (Arbeitsmarktservice) waren und dort vorgemerkt sind oder vom AMS eine „Nichtvormerksbestätigung“ bekommen haben und dem Antrag auf Familienbeihilfe beilegen.

Das bedeutet:

  • Wenn Sie eine Arbeit suchen und „vermittelbar“ sind, werden Sie beraten und bekommen Angebote. Das AMS teilt das dem Finanzamt mit, und dieses genehmigt den Antrag auf Familienbeihilfe. Sie dürfen alle Kurse und Fördermöglichkeiten des AMS in Anspruch nehmen.
  • Wenn Sie derzeit nicht arbeiten können (Gründe dafür siehe unten), dann bekommen Sie vom AMS eine „Nichtvormerksbestätigung“ als Beweis dafür, dass Sie beim AMS waren. Das Finanzamt entscheidet, ob Sie dann trotzdem Famiienbeihilfe bekommen oder nicht.
  • Wenn Sie früher einmal beim AMS waren und schon lange nichts mehr gehört haben, müssen Sie jetzt wieder zum AMS gehen, damit die Daten wieder aktiv werden.
  • Wenn Sie nicht arbeiten können und die „Nichtvormerksbestätigung“ für das Finanzamt brauchen, um trotzdem Familienbeihilfe zu bekommen, müssen Sie nach dem 1. November 2025 noch einmal zum AMS gehen (vorher bekommen Sie keine Bestätigung).

Weitere Informationen finden Sie hier:

Wer hat Anspruch?

Das AMS informiert das Finanzamt darüber, dass die Person beim AMS vorgemerkt ist. Dann wird der neue Antrag auf Familienbeihilfe genehmigt: Anspruch haben alle, die arbeiten oder eine Arbeit suchen (das AMS hilft dabei).

Wenn jemand nicht arbeiten kann, stellt das AMS eine „Nichtvormerksbestätigung“ aus, die man dem Antrag auf Familienbeihilfe beilegen muss. Das geht erst ab 1. November 2025. Alle, die vorher schon beim AMS waren, müssen noch einmal hin und sich eine solche Bestätigung holen.

Gründe dafür, dass man nicht arbeiten kann, sind zum Beispiel:

  1. dass man krank oder nicht arbeitsfähig ist (eine ärztliche Bestätigung ist notwendig)
  2. dass man noch im Mutterschutz ist oder Kinder hat, die unter zwei Jahre alt sind (Karenz)
  3. dass man selbst noch die Schule besucht oder studiert
  4. dass man eine Pension aus der Ukraine bekommt oder schon das österreichische Pensionsalter erreicht hat (Männer: 65, Frauen: je nach Geburtsjahr zwischen 60 und 65)
  5. dass man behinderte oder ältere Angehörige pflegt (ab Pflegestufe 3)
  6. dass man Kinder hat, aber keinen Kinderbetreuungsplatz für die Zeit, in der man arbeiten würde
  7. dass man im Ausland beschäftigt ist oder geringfügig (ohne Sozialversicherung) in Österreich arbeitet
  8. dass man aus anderen Gründen nicht arbeiten kann.

Vom AMS bekommen Sie nur die „Nichtvormerksbestätigung“. Die Entscheidung, ob Sie Famiienbeihilfe bekommen, trifft das Finanzamt. Die Gründe 1 – 5 werden normalerweise akzeptiert. Bei den Gründen 6 – 9 kann es sein, dass sie nicht akzeptiert werden.

Was ist zu tun?

  • Der erste Schritt ist: Alle, die nicht arbeiten, müssen sich beim AMS melden. Das kann auch ohne Termin erfolgen.
    Personen, die arbeiten oder die eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus haben, müssen sich nicht beim AMS melden.
    Auch Personen, die jünger sind als 18 oder älter als 65 müssen sich nicht beim AMS melden.
  • Der zweite Schritt ist: Die Familienbeihilfe muss neu beim Finanzamt beantragt werden.
    Alle müssen die Familienbeihilfe neu beantragen, auch Vertriebene, die arbeiten oder die bereits eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus haben.
  • Wenn die Familienbeihilfe genehmigt ist, wird auch Kinderbetreuungsgeld weiter ausbezahlt (und für die Zeit ab 1. November nachbezahlt), wenn man bis 31. Oktober Kinderbetreuungsgeld bezogen hat und der Anspruch noch nicht ausgelaufen ist.
  • Wenn Sie bisher erhöhte Familienbeihilfe (für ein behindertes Kind) bezogen haben, bekommen Sie ein „Anspruchsüberprüfungsschreiben“. Schicken Sie das bitte mit den verlangten Unterlagen zurück ans Finanzamt. Ein neuer Antrag auf Familienbeihilfe ist dann nicht notwendig.

Der Grund der Neu-Regelung ist, dass die österreichische Regierung will, dass Vertriebene aus der Ukraine arbeiten, wenn sie dies können. Wenn Sie sich beim AMS melden, werden Ihre Daten aufgenommen und Sie haben weiterhin Anspruch auf die Familienbeihilfe – auch dann, wenn das AMS Ihnen noch keine Stelle vermitteln kann, weil Sie zu wenig Deutsch können oder kleine Kinder betreuen müssen, etc.

Der Anspruch endet vorerst mit Ende Juni 2026. Die Familienbeihilfe wird rückwirkend nachbezahlt, wenn die Bearbeitung des Antrages länger dauert. Derzeit dauert es ca. zwei Monate.

Fragen können auch an (ukrainehilfe@bmi.gv.at) geschickt werden.

Jobsuche

Das AMS hilft bei der Jobsuche und vermittelt Angebote. Gemeinsam mit der Wirtschaftskammer Steiermark veranstaltet das Arbeitsmarktservice am 10. November 2025 eine Chancen-Messe für Geflüchtete, zu der insbesondere auch die Zielgruppe der Ukraine-Vertriebenen sehr herzlich geeinladen ist.

Chancen-Messe

Ihr Weg zum neuen Job

am Montag, 10. November 2025

von 9:00 bis 12:00 Uhr

im Europasaal der Wirtschaftskammer Steiermark

Körblergasse 111-113, 8010 Graz

Betriebe aus Graz und Umgebung präsentieren dort attraktive Jobangebote und bieten die Möglichkeit, sich direkt vor Ort auf offene Stellen zu bewerben.

Auf dem Einladungsschreiben befindet sich auch ein QR-Code, mit dem alle Informationen zur Veranstaltung auch auf Ukrainisch abgerufen werden können.

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